[MA-WS-276]
Das Recht des allgemeinen Stimmrechtes
Das Volk hat sich das allgemeine Stimmrecht nicht gegeben, es hat dasselbe, überall, wo es jetzt in Geltung ist, empfangen und vorläufig angenommen: jedenfalls hat es aber das Recht, es wieder zurückzugeben, wenn es seinen Hoffnungen nicht genugthut. Diess scheint jetzt allerorten der Fall zu sein: denn wenn bei irgend einer Gelegenheit, wo es gebraucht wird, kaum Zweidrittel, ja vielleicht nicht einmal die Majorität aller Stimmberechtigten an die Stimm-Urne kommt, so ist diess ein Votum gegen das ganze Stimmsystem überhaupt. — Man muss hier sogar noch viel strenger urtheilen. Ein Gesetz, welches bestimmt, dass die Majorität über das Wohl Aller die letzte Entscheidung habe, kann nicht auf der selben Grundlage, welche durch dasselbe erst gegeben wird, aufgebaut werden: es bedarf nothwendig einer noch breiteren, und diess ist die Einstimmigkeit Aller. Das allgemeine Stimmrecht darf nicht nur der Ausdruck eines Majoritäten-Willens sein: das ganze Land muss es wollen. Desshalb genügt schon der Widerspruch einer sehr kleinen Minorität, dasselbe als unthunlich wieder bei Seite zu stellen: und die Nichtbetheiligung an einer Abstimmung ist eben ein solcher Widerspruch, der das ganze Stimmsystem zum Falle bringt. Das „absolute Veto“ des Einzelnen oder, um nicht in’s Kleinliche zu verfallen, das Veto weniger Tausende hängt über diesem System, als die Consequenz der Gerechtigkeit: bei jedem Gebrauche, den man von ihm macht, muss es, laut der Art von Betheiligung, erst beweisen, dass es noch zu Recht besteht.